Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HR-Werkstatt GmbH
Stand 08.2025
1. Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der HR-Werkstatt GmbH (nachfolgend „Anbieter“ bzw. „Verleiher““), einschließlich:
a) der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), einschließlich Remote-Einsätzen (s.lit.B.),
b) der Erbringung von Schulungs-, Coaching-, Beratungs- und Weiterbildungsdienstleistungen (s.lit.C.),
c) der Nutzung digitaler Plattformen, Tools und Software im Rahmen der Vertragsbe-ziehungen (s.lit.C.).
2. Das Vertragsverhältnis besteht aus:
a) den individuell getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Vereinbarungen auf Basis von Angeboten des Anbieters und Bestellungen des Kunden, die jeweils durch Auftragsbestätigung zustande kommen oder Einzelverträgen), im Rahmen
b) nebst etwaiger Leistungsbeschreibungen und Anlagen,
c) dieser AGB, sowie den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die in Ziff. 3 genannten Dokumente bilden zusammen den „Vertrag“. Im Falle von Widersprüchen gilt die Reihenfolge gemäß Ziff. 3.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
5. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch hinsichtlich seines Entstehens und seiner Wirksamkeit, ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Anbieters. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
1. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto fällig. Bei der Zahlungsart Lastschrift wird der Betrag 14 Tage nach Rechnungsdatum eingezogen.
2. Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang in Textform geltend zu machen.
3. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Es gilt ein Verzugszinssatz in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart.
5. Die Nichtinanspruchnahme oder nur teilweise Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen berechtigt nicht zur Kürzung oder Rückforderung der vereinbarten Vergütung, sofern der Anbieter zur Leistung bereit und in der Lage war.
1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Informationen – insbesondere technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – vertraulich zu behandeln. Dies gilt sowohl während der Vertragslaufzeit als auch darüber hinaus. Die Informationen dürfen nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet und Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils betroffenen Partei zugänglich gemacht werden.
2. Keine Zustimmung ist erforderlich für die Weitergabe an:
a) gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen,
b) verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie
c) Subunternehmer, die im Rahmen der Vertragsdurchführung tätig werden. In die-sen Fällen ist sicherzustellen, dass diese Dritten ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Nutzung darf nur zum vertraglich vereinbarten Zweck erfolgen.
3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
a) der empfangenden Partei bereits vor Mitteilung nachweislich bekannt waren,
b) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
c) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein zugänglich waren oder später ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein zugänglich werden.
d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.
e) bei gesetzlich oder behördlich angeordneter Offenlegung,
f) diese setzt jedoch eine unverzügliche Vorabinformation der anderen Partei voraus, sofern rechtlich zulässig. Die verpflichtete Partei hat die andere Partei zu unterstützen, um die Offenlegung einzuschränken oder zu verhindern.
4. Zugangsdaten zu geschützten Systemen oder Plattformen sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich über Anzeichen einer missbräuchlichen Nutzung zu informieren. Der Kunde haftet grundsätzlich für Handlungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, es sei denn, er weist eine ordnungsgemäße Sorgfaltspflicht nach.
Der Anbieter verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung geteilt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Der Anbieter (als Verleiher) stellt dem Kunden (als Entleiher), auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Leiharbeitnehmer vorübergehend zur Verfügung. Für alle AÜV gelten diese AGB unter Ausschluss etwaig entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn der Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
Der Anbieter ist Arbeitgeber der überlassenen Leiharbeitnehmer. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Solche werden auch nicht durch den Abschluss des AÜV begründet. Die Leiharbeitnehmer werden zu den Bedingungen des BAP-/DGB-Branchentarifwerks beschäftigt, sind in fachlicher und persönlicher Hinsicht sorgfältig ausgewählt und werden im AÜV namentlich aufgeführt.
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Leiharbeitnehmer in die durchzuführenden Tätigkeiten einzuweisen und deren Ausführung zu überwachen. Der Kunde ist dazu berechtigt, den Leiharbeitnehmern Weisungen zu erteilen. Weist der Kunde einem Leiharbeitnehmer eine neue oder andere Tätigkeit, so hat er den Anbieter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Der Anbieter haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung des Leiharbeitnehmers. Die Haftung des Anbieters ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Kunden auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Personenschäden. Mit Rücksicht darauf, dass der Leiharbeitnehmer (online/per Remote/oder persönlich) im Betrieb des Kunden unter dessen Weisung und Aufsicht tätig wird, haftet der Anbieter nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer im Zuge seiner Arbeit verursacht. Sofern Gegenstände oder Personen durch den Leiharbeitnehmer während seiner Tätigkeit zu Schaden kommen, hat der Kunde den Anbieter von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Rahmen von Remote-Arbeit, mobilem Arbeiten
oder Teleheimarbeit (im Folgenden zusammenfassend "Remote-Arbeit") sind von besonderen Anforderungen abhängig:
1. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass Remote-Arbeitsplätze so ausgestaltet sind, dass:
a) eine stabile und sichere Internetverbindung gewährleistet ist,
b) ein technischer Zugang zu den relevanten IT-Systemen ausschließlich über verschlüsselte Verbindungen (z. B. VPN) erfolgt.
2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für:
a) die Einweisung des Leiharbeitnehmers in digitale Systeme,
b) die Kontrolle und Dokumentation der erbrachten Arbeitsleistungen,
c) die ordnungsgemäße Bereitstellung der digitalen Infrastruktur und technischen Unterstützung.
3. Daten dürfen ausschließlich auf sicheren Servern oder cloudbasierten Systemen ge-speichert werden,
a) keine Drittpersonen dürfen Zugriff auf Arbeitsmittel oder Daten der Leiharbeitnehmer haben und
b) die Anforderungen der DSGVO (insb. Art. 5, 24, 32) und des BDSG werden eingehalten.
4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter vor Beginn eines Remote-Einsatzes folgende Informationen bereitzustellen:
a) eine Beschreibung der eingesetzten IT-Systeme und Sicherheitsmaßnahmen,
b) die Kommunikationswege und Reportingpflichten,
c) eine Kontaktperson für IT- und Datenschutzfragen,
d) die geplante Wochenarbeitszeit, das Zeiterfassungssystem und die Regelung zur Leistungskontrolle.
5. Der Anbieter behält sich vor, Remote-Einsätze abzulehnen, wenn:
a) keine ausreichenden Datenschutzmaßnahmen nachgewiesen werden,
b) die organisatorischen Bedingungen keinen geregelten, dokumentierten und datengerechten Einsatz des Leiharbeitnehmers gewährleisten.
6. Soweit der Remote-Arbeitsplatz im Ausland liegt, ist der Kunde verpflichtet, die rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes zu prüfen und dem Anbieter entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Einsätze im Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters.
Datenschutz und Informationssicherheit ergänzend zur allgemeinen Verantwortung nach der DSGVO sind Kunde und Anbieter jeweils datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung liegt in der Regel nicht vor. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:
1. Leiharbeitnehmer bei der Nutzung von IT-Systemen datenschutzkonform eingewiesen werden.
2. Zutritts-, Zugriffs-, Weitergabe- und Speicherregelungen eindeutig definiert und dokumentiert sind.
3. es keine stillschweigende Datenweitergabe gibt (z. B. durch Gruppen-Accounts, nicht protokollierte Systeme).
4. ein interner datenschutzrechtlicher Ansprechpartner benannt ist. Kommt es zu einem Datenschutzvorfall, sind beide Parteien gemäß Art. 33, 34 DSGVO zur gegenseitigen Information verpflichtet.
Sofern der Kunde einen Leiharbeitnehmer aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, hat der Kunde an den Anbieter eine Vermittlungsprovision nach der folgenden Staffel zu zahlen:
1. Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate beträgt die Vermittlungsprovision 2,0 Brutto-Monatsgehälter.
2. Bei einer Übernahme nach dreimonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 1,5 Brutto-Monatsgehälter.
3. Bei einer Übernahme nach sechsmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 1,0 Brutto-Monatsgehälter.
4. Bei einer Übernahme nach neunmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 0,50 Brutto-Monatsgehälter.
5. Nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten hat der Kunde keine Vermittlungsprovision zu zahlen. Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Kunden.
6. Der Kunde hat die Vermittlungsprovision auch dann zu bezahlen, wenn er den Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt und die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Überlassung zurückzuführen ist. Der Kunde kann den Gegenbeweis führen.
1. Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Arbeitstagen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, kann der Anbieter 90% des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern.
2. Der Anbieter ist berechtigt, den AÜV aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist.
b) der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem AÜV verweigert.
c) sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden erheblich gefährdet erscheint, insbesondere bei:
1) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
2) Vollstreckungsmaßnahmen oder
3) wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter wöchentlich die Arbeitszeitdaten des Leiharbeitnehmers auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Es gilt die 35-Stunden-Woche von Montag bis Freitag. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt:
1. Mehrarbeit ab der 41. Stunde: 25%
2. Ab der 51. Stunde: 50%
3. Samstagsarbeit: 25%
4. Sonntagsarbeit: 50%
5. Feiertagsarbeit: 100%
6. Nachtarbeit (22:00–6:00 Uhr): 25%
7. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höchste gezahlt. Hiervon ausgenommen sind Nachtzuschläge. Die Berechnung des Feiertagszuschlages richtet sich nach dem Einsatzort (maßgeblich ist der Feiertag am Einsatzort).
Der Stundenverrechnungssatz sowie darauf entfallende Zuschläge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern der Betrieb des Kunden einer Branche angehört, für die ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge gilt, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Höhe des regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers,
2. jede Änderung des Vergleichsentgelts (z. B. durch Tariferhöhungen),
3. bestehende betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Leiharbeitnehmer vorsehen.
Sofern eine Bestimmung des AÜV unwirksam oder nichtig sein oder werden sollte, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
XIV. Informationspflichten
Der Kunde hat den Anbieter über Höhe und Art etwaiger geldwerter Vorteile zu informieren, damit der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichbehandlung gewahrt werden kann. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Leiharbeitnehmer über im Betrieb zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren, z. B. durch Aushang an geeigneter Stelle.
1. Alle Materialien des Anbieters, wie insbesondere Schulungsunterlagen, Analysen, Stellungnahmen und digitale Inhalte (nachfolgend „Materialien“) werden ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
2. Alle vom Anbieter zur Verfügung gestellten Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Schutzrechte an den Materialien verbleiben beim Auftragnehmer bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.
3. Der Kunde darf die Materialien während der Vertragslaufzeit und nach Beendigung des Vertrags ausschließlich für die Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
4. Im Übrigen dürfen die Materialien ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Ganzen noch in Teilen in irgendeiner Form – auch nicht für Zwecke der innerbetrieblichen Unterrichtsgestaltung – reproduziert, unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, bearbeitet oder verbreitet, übersetzt oder Dritten in veränderter oder unveränderter Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
5. Werden für die Leistungserbringung Materialien des Kunden benötigt, an denen Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen, räumt der Kunde dem Anbieter ein einfaches Recht
ein, die Materialien zu nutzen, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Nutzung durch Subunternehmer des Auftragnehmers im Rahmen der Vertragserfüllung.
6. Nutzt der Kunde bereitgestellte Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte ab dem Zeitpunkt der Überschreitung erwerben. Weitere Ansprüche des Anbieters bleiben vorbehalten.
1. Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen Rechte Dritter und insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und machen Dritte wegen solcher Rechtsverletzungen Ansprüche gegen den Kunden geltend, ist der Anbieter berechtigt nach seiner Wahl auf eigene Kosten entweder:
a) das Recht zur Nutzung der Leistungen in unveränderter Form zu verschaffen oder
b) die Leistung so umzuarbeiten, dass nicht mehr gegen Rechte Dritter verstoßen wird und dabei mindestens die vertraglich vereinbarten Eigenschaften geleistet werden.
2. Darüber hinaus wird der Anbieter den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen von geltend gemachten Ansprüchen Dritter freistellen, sofern:
a) der Kunde den Anbieter unverzüglich in Schriftform über den geltend gemachten
Anspruch informiert,
b) der Kunde in angemessener Weise mit dem Anbieter auf Verlangen alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt, soweit dies im Zusammenhang mit der Verteidigung erforderlich oder angemessen ist,
c) der Kunde dem Anbieter unter Übernahme der entstehenden Kosten ermöglicht, alle Entscheidungen über die Abwehr der Ansprüche zu treffen.
1. Die über den Anbieter angebotenen digitalen Inhalte, insbesondere E-Learnings und sog. Wissensnuggets (z. B. Videos, Audios, Texte, Checklisten, Quizfragen) werden ausschließlich als Selbstlernmaterial zur eigenverantwortlichen Nutzung bereitgestellt. Es findet keine individuelle Betreuung, Beratung oder Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter statt.
2. Die Leistungen sind nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG konzipiert. Insbesondere erfolgen weder persönliche Rückmeldungen zu Lernergebnissen, Korrekturen von Aufgaben noch eine Durchführung von Prüfungen. Die bereitgestellten Quizfragen dienen ausschließlich der Selbstüberprüfung durch den Kunden, seitens des Anbieters erfolgt keinerlei Auswertung.
3. Ein bestimmter Lernerfolg oder die Erreichung individueller Lernziele wird nicht geschuldet. Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.
4. Die bereitgestellten Inhalte dürfen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Nutzers verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte, öffentliche Vorführung oder gewerbliche Nutzung ist untersagt, sofern eine solche nicht ausdrücklich genehmigt.
5. Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 5 BGB), sobald der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt, und der Kunde seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.
1. Bei Leistungen, die online über eine vom Anbieter bereitgestellte Videokonferenzplattform oder ein Lernmanagementsystem (LMS) erbracht werden, ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass die im Einzelfall vom Anbieter vorausgesetzten technischen Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. stabile Internetverbindung, aktuelle Browserversion, Lautsprecher oder Headset, ggf. Installation von Software oder Zugang zum LMS).
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der technischen Voraussetzungen vorab zu testen. Technische Probleme während der Dauer der Leistung sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Ein etwaiger Ausfall aufgrund mangelnder Erfüllung der vom Anbieter geforderten technischen Voraussetzungen, auch während der virtuellen Veranstaltung, entbindet den Kunden nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht.
3. Sollen firmeninterne Leistungen auf einer Videokonferenzplattform oder einer anderen Online-Kollaborationsplattform erbracht werden, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten technischen Plattformen. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen sowie ggf. weitere Voraussetzungen für den Zugang mitzuteilen.
4. Sofern das LMS des Anbieters genutzt wird, gelten ergänzend folgende Bedingungen:
a) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Der Zugang erfolgt über individualisierte Zugangsdaten, die vertraulich zu behandeln sind. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
b) Die Nutzung des LMS ist ausschließlich für die im Vertrag vereinbarten Zwecke (z. B. Fort- und Weiterbildung, Wissensüberprüfung, Dokumentation von Lernfortschritten) gestattet. Jede zweckfremde Nutzung oder Manipulation ist untersagt.
c) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die benannten Nutzer ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Rechte auf Inhalte und Funktionen zugreifen. Die Benutzerverwaltung (Anlage, Änderung, Löschung) liegt in der Verantwortung des Kunden. Änderungen im Benutzerbestand sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
d) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Zugang zum LMS deaktiviert. Schulungs- und Nutzungsdaten der Nutzer werden spätestens 90 Tage nach Vertragsende gelöscht, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
e) Der Anbieter gewährleistet eine Systemverfügbarkeit des LMS von mindestens 90 % im Jahresmittel. Ausgenommen hiervon sind geplante Wartungsarbeiten (mit Vorankündigung) sowie Störungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Zur Sicherstellung von Datenschutz und Funktionsfähigkeit können regelmäßige Updates und Sicherheitsprüfungen durchgeführt werden.
f) Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen – insbesondere bei mehrfacher Nutzung eines einzelnen Nutzerkontos durch verschiedene Personen – ist der Anbieter berechtigt, den betreffenden Zugang zu sperren und bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen.
g) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im LMS erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen (insbesondere DSGVO, BDSG). Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung wird dem Auftraggeber vor der Nutzung zur Verfügung gestellt.
1. Kommt es zu unerwarteten technischen Störungen, u.a. ein Ausfall oder eine Unerreichbarkeit des Servers, wodurch die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Primärleistung (Zugriff des Kunden auf die Lerninhalte des LMS) erheblich gestört oder unmöglich ist (sog. Pflichtverletzung i.S.d. § 280 BGB), so entfällt eine Haftung des Anbieters, auch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit, gänzlich.
2. Der Haftungsausschluss gilt ebenso für solche Fälle, in denen die Ursache der (technischen) Störung nicht in die Sphäre des Anbieters fällt (u.a. höhere Gewalt).
3. Eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.